(erschienen 03/08)
26.03.2008
Wert des Mängelkatalogs ist oft nicht bekannt
mehr Links
- Ausnahmebestimmungen für lof-Zugmaschinen (25.01.2010)
- Begutachtung von gasbetriebenen Kraftfahrzeugen (25.01.2010)
- Wann entsprechen Reifen nicht der Verkehrs- und Betriebssicherheit? (20.03.2009)
- Wiederkehrende Begutachtung mit Probefahrtkennzeichen (24.02.2009)
- § 57a – Rück- und Ausblicke (30.01.2009)
Obwohl der Inhalt des Mängelkatalogs bei der Grundschulung für ermächtige Personen behandelt wird, muss ich im Rahmen der Betreuung der Begutachtungsstellen in ganz Österreich immer wieder feststellen, dass der Wissensstand unter den Prüfern diesbezüglich leider oft zu wünschen übrig lässt. Sehr viele Problemfälle, die u.a. nach behördlichen Revisionen sogar bis zum Entzug der Prüfermächtigung führen, hätten dadurch bereits innerbetrieblich vermieden werden können, wenn der Inhalt des Mängelkatalogs - zumindest in groben Zügen - klar gewesen wäre. Wie jedes Werkzeug setzt es jedoch voraus, dass man sich auch damit beschäftigen muss, um den richtigen Umgang zu lernen und somit den wahren Wert zu erkennen. Bei komplizierten Prüfgeräten z.B. bleibt gar nichts anderes übrig, als schnellstens die Funk-tionen kennen zu lernen. Der Rest ergibt sich dann von selbst.
Der Mängelkatalog ist grundsätzlich in 3 Hauptteile untergliedert
• Allgemeiner und rechtlicher Teil
• Gesetzestext der PBStV (Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung)
• Bauteile-Prüfpositionen und Kommentar
Im allgemeinen und rechtlichen Teil sind sämtliche Basisbestimmungen der wiederkehrenden Begutachtung ausgeführt, wie z.B., der gesamte § 57a KFG als Gesetzestext im Originalwortlaut, die Einteilung der Fahrzeuge in deren Klassen, was ein Prüfhelfer machen darf, welche Prüfeinrichtungen zulassungs- bzw. eichpflichtig sind, Anzeigepflichten bei Veränderung der Begutachtungsstelle, in welchem Umfang behördliche Revisionen durchgeführt werden, Termine und Fristen, wie nach technischen Änderungen vorzugehen ist, wann Zerlegungsarbeiten notwendig sind, sämtliche Bestimmungen rund um die Begutachtungsplakette, die Haftung für die Begutachtung im Rahmen der Amtshaftung …… und vieles mehr.
Im zweiten Teil, der am wenigsten bekannte Inhalt des Mängelkatalogs, ist die gesamte PBStV abgedruckt, die die näheren Durchführungsbestimmungen für die Begutachtung beinhaltet (z.B. die notwendigen Qualifikationen von ermächtigten Personen, Bestimmungen für grüne/weiße Plaketten, was gilt bei welcher Mängeleinstufung, etc). Die Anlage 6 der PBStV stellt dabei die gesetzliche Basis für sämtliche Prüfpositionen und die damit verbundenen konkreten Mängeleinstufungen dar. Vor allem aber die Anlage 2a der PBStV ist für die jeweils vorgeschriebenen Prüfeinrichtungen von größter Bedeutung. In der zugehörigen Tabelle kann man eindeutig und rasch erkennen, welche Prüfeinrichtungen für welche ermächtigten Fahrzeugklassen notwendig sind und welche Geräte z.B. kalibriert werden müssen. Rund um die PBStV gibt es die meisten Unsicherheiten und ständigen Fragen, obwohl alles schwarz auf weiß im Mängelkatalog steht.
Der dritte Teil stellt das eigentliche Herzstück des Mängelkatalogs dar und beinhaltet die Prüfpositionen gem. der PBStV und die jeweils zugehörigen rechtlichen und technischen Kommentare. Da geht es dann konkret darum, wie z.B. die Dieselrauchmessung durchzuführen ist und auf was dabei geachtet werden muss.
Der Besitz eines aktuellen Mängelkatalogs (elektronisch per EBV oder als Druckwerk; derzeit Ausgabe 2006) beruht übrigens nicht auf freiwilliger Basis, sondern ist bezüglich der konkreten Durchführungsbestimmungen gem. § 10 Absatz 4 PBStV ausdrücklich vorgeschrieben. Heuer wird es aufgrund einer umfangreichen Änderung der PBStV zu einer Neuauflage kommen.
Es freut mich, dass Sie bis hierher gelesen haben. Nun auch für Kenner unter Ihnen mal ehrlich: War Ihnen der diesbezügliche Wert des Mängelkatalogs wirklich bewusst? Vielleicht konnte ich Sie in Ihrem eigenen Interesse etwas anregen, auch wenn ich Ihnen als "Bettlektüre" zur Entspannung dann doch andere Bücher empfehlen würde.

Werbung
Werbung



Drucken
Empfehlen
Kommentieren
Share
Kommentar schreiben


