(erschienen 04/08)
28.04.2008
Wenn`s bei der Dieselrauchmessung kracht
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Sämtliche Prüfer kennen das Szenario, wenn beim Hochdrehen des Dieselmotors bis zur Abregeldrehzahl auf der Stirn des daneben stehenden Kunden bzw. auf der eigenen sich zunehmend Schweißperlen bilden. Der Hinweis auf eine allenfalls bestehende Versicherung beruhigt dabei nur geringfügig. Laut Prüfanweisung für die dafür geltende Prüfposition 8.2.2 des § 57a-Mängelkatalogs ist der Dieselrauchtest mit drei Beschleunigungszyklen bis zur Abregeldrehzahl vorgesehen, wobei aber unter den folgenden Bedingungen auch ein Einmaltest genügt: "Sofern das Messgerät soft-waremäßig die Möglichkeit bietet, das Messergebnis bereits nach dem ersten Mess-gasstoß auszudrucken bzw. abzulesen und dieses Ergebnis unter den Grenzen gem. 8.2.2 liegen, kann das Prüforgan auf eigene Verantwortung als Sachverständiger einen bewussten Abbruch der Messprozedur vornehmen."
Folgende Punkte sind vor einer Dieselrauchmessung jedenfalls einzuhalten:
• Servicevorschriften (z.B. Zahnriemenwechsel) und deren Nachweis prüfen,
• Ölstand kontrollieren,
• Prüfung, ob unübliche Geräusche etc. im Bereichs des Motors vorliegen,
• Motor muss die volle Betriebstemperatur (Temperatur des Motoröls oder Motorblocks mind. 80°C oder eine darunter liegende übliche Betriebstemperatur laut Herstellervorgaben) erreicht haben.
Jedenfalls ist auch der Messstreifen, der vom Abgastester ausgedruckt wird, dem Gutachten zuordenbar aufzubewahren. Dies wird zurzeit von den Revisionsbehörden schon verlangt und durch die in Kürze kommende Novelle der PBStV auch gesetzlich verankert.
Als weitere Empfehlungen gelten:
• anstehende Wartungsarbeiten am Motor sind vor der Begutachtung abzuwickeln,
• die Herstellerangaben zur Konditionierung des Motors sind einzuhalten,
• bei einem begründeten Verdacht auf Mängel des Motors ist eine genauere Prüfung des Motorzustands wie insbesondere des Luftfilters, des Zahnriemens und der Spannrollen sowie die Kompression vorzunehmen (gesonderte Verrechnung) bzw. die Begutachtung abzulehnen, falls der Kunde keinen diesbezüglichen Auftrag erteilt.
Sämtliche Maßnahmen die darauf abzielen, dass der Kunde die Haftung für einen eventuellen Motorschaden selbst zu übernehmen hat (Kundenbestätigung), sind aufgrund der Rechtsprechung nicht wirklich relevant und daher nicht zielführend.
Wenn die erwähnten Vorschriften und Empfehlungen eingehalten wurden und es dennoch zu einem Motorschaden kommt, geht das Dilemma für alle Beteiligten aber erst so richtig los. Denn dann wird bei einem Sachverständigengutachten in aller Regel herauskommen, dass seitens der Begutachtungsstelle kein Verschulden im Rahmen der Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung vorliegt (und bloß für die Durchführung des Dieselrauchtests selbst kann die Begutachtungsstelle nicht schon haften, denn es liegt diesbezüglich ein klarer gesetzlicher Auftrag vor). In weiterer Folge wird die Schadenersatzforderung des betroffenen Fahrzeugbesitzers von der Republik Österreich im Rahmen der für die Begutachtung geltenden Amtshaftung mangels Verschuldens der Begutachtungsstelle abgelehnt. Und zu guter letzt steigt auch noch die private Betriebsversicherung gegenüber dem geschädigten Kunden, wenn das Risiko des Dieselrauchtests überhaupt aufgenommen wurde, aus, natürlich auch mangels Verschuldens im Rahmen der gesetzlichen Haftung.
Eines ergibt so das andere, weshalb der Fahrzeugbesitzer in einem derartigen Fall leer ausgeht, obwohl er es sich gar nicht aussuchen kann, ob sein Fahrzeug zum "Pickerl" muss oder nicht. Da diese Situation dementsprechend dem Kunden seitens des Kfz-Betriebs "logisch" auch nicht erklärt werden kann, zahlt der verursachende - aber nicht schuldige - Betrieb in den meisten Fällen gewaltig bei der Behebung des Motorschadens mit, denn sonst sieht er seinen Kunden nie mehr wieder.
Das Problem könnte eigentlich nur dahingehend gelöst werden, dass die Begutachtungsstellen selbst künftig bei privaten Versicherungen eine quasi Vollkasko für Motorschäden beim Dieselrauchtest abschließen können, wonach das Vorliegen eines Verschuldens für eine Haftung der Versicherung nicht ausschlaggebend wäre. Nur wie schützen sich die Versicherungen dann wieder vor einem eventuellen Missbrauch? Dies gilt es rasch zu klären, denn die Zahl der Motorschäden ist in der letzten Zeit wieder steigend.

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