(erschienen 05/08)
26.05.2008
Vorschriften und Neuerungen bei der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen mit Gasanlagen
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- § 57a – Rück- und Ausblicke (30.01.2009)
Für die Begutachtung von anderen Gasanlagen (zum Kochen, Kühlen, Heizen,...) z.B. bei Wohnmobilen und Wohnwagen gibt es derzeit keine Vorschriften (wenn diese Gasanlagen offensichtliche Mängel aufweisen, soll dieser Mangel in der EBV bzw. im Gutachten nicht unter "Beurteilung", sondern unter "Bemerkung" in Form des Hinweises "Empfehlung für den Benutzer" eingefügt werden; in dieser Empfehlung sollte der Mangel kurz beschrieben werden). Dies wurde in einem Erlass des BMVIT bereits 2005 klargestellt.
Nun aber tatsächlich zu den Kraftgasanlagen. Nunmehr findet man - langsam aber sicher - immer mehr gasbetriebene Fahrzeuge auf Österreichs Straßen vor. Vor allem erdgasbetriebene sind stark im kommen. Da selbstverständlich auch diese Fahrzeuge zur wiederkehrenden Begutachtung müssen, sind etliche spezielle Bestimmungen ausschlaggebend. Auch gibt es eine Änderung gegenüber den Bestimmungen des Mängelkatalogs 2006.
Da grundsätzlich mehrere Gase zur Verwendung als Kraftgas geeignet sind, diese jedoch infolge unterschiedlicher chemischer Zusammensetzungen und anwendungstechnischer Eigenschaften unter unterschiedlichen Rahmen- und Betriebsbedingungen zum Einsatz kommen, z.B. Erdgas (CNG), Flüssiggas (LPG), ist jede Gasanlage vom Hersteller für die Verwendung einer definierten Gasart bauartgenehmigt. Aus der Zulassungsbescheinigung (bzw. Typenschein/Ausdruck aus der Genehmigungsdatenbank oder Einzelgenehmigung) ist die jeweils zutreffende Gasart bzw. die jeweils zutreffende Antriebsart - z.B. Erdgas (CNG), Flüssiggas (LPG) oder Benzin / Erdgas (CNG) - ersichtlich.
Zu jeder Gasanlage gibt es auch ein Betriebsbuch. Dieses ist in der Regel vom Fahrzeughersteller, dem Hersteller der Gasanlage oder dem den Einbau der Gasanlage durchführenden Unternehmen ausgestellt und enthält vor allem die Hersteller(Serien-) Nummer des eingebauten Kraftgastanks sowie Aufzeichnungen betreffend der wiederkehrenden Überprüfung des Kraftgastanks.
Die konkreten Bestimmungen für die wiederkehrende Begutachtung befinden sich unter der Prüfpositionsnummer 7.12 in der Anlage 6 der PBStV (Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung) bzw. im Mängelkatalog. Unter anderem ist dabei vorgesehen, dass bei einem Fehlen der Eintragungen im Betriebsbuch bezüglich wiederkehrender Überprüfungen der Gasanlage (diese müssen von einem dafür speziell autorisierten Fachbetrieb gesondert durchgeführt werden) ein schwerer Mangel zu vergeben ist, das Gutachten wäre somit negativ. Hinsichtlich der erwähnten wiederkehrenden Überprüfungen der Gasanlage ist nach der neuesten Sach- und Rechtslage für die § 57a-Begutachtung eigentlich nur mehr die Überprüfung des Kraftgastanks relevant. Bei einer Anlage mit Flüssiggas (LPG) ist der Tank alle 10 Jahre zu überprüfen. Für Anlagen mit Erdgas (CNG) gilt gemäß der ECE-Regelung 110 folgendes: Empfehlungen hinsichtlich der regelmäßigen Eignungsüberprüfung aufgrund einer Sichtprüfung während der Betriebsdauer sind vom Zylinderhersteller unter Berücksichtigung der Verwendung unter den in dieser Regelung genannten Betriebsbedingungen zu geben. Jeder Zylinder muss mindestens alle 36 Monate und bei einem Wiedereinbau auch unter den Halterungen auf äußere Schäden visuell geprüft werden. Die Sichtprüfung muss von einer von der Aufsichtsbehörde zugelassenen oder anerkannten Stelle nach den Angaben des Herstellers durchgeführt werden.
Die noch im Mängelkatalog verankerte Bestimmung bezüglich der Prüfung des Betriebsbuches, ob auch die jährliche Dichtheitsprüfung der Gasanlage ordnungsgemäß durchgeführt wurde und eingetragen ist, ist für beide Gasarten zwischenzeitlich entfallen.
Abgesehen von den unter 7.12 angeführten einzelnen Positionen und den damit verbunden Mängeleinstufungen ist vor allem zu prüfen, ob Abschirmungen von Anlagenbauteilen, welche zum Schutz gegen mechanische oder thermische Schäden (z.B. durch Steinschlag bzw. durch Abstrahlung von der Auspuffanlage) angebracht wurden, unbeschädigt und vollständig vorhanden sind. Weiters sind bei Kraftstoff(gas)leitungen deren ordnungsgemäßer Zustand (Beschädigung, Korrosion) und deren ordnungsgemäße Verlegung (kein Anliegen an anderen Fahrzeug- oder Anla-genbauteilen, keine Reibstellen, keine zu kleinen Biegeradien, keine fehlenden Befestigungen) zu prüfen. Auch müssen alle Anlagenbauteile der Gasanlage an der Fahrzeugkarosserie ordnungsgemäß befestigt sein. Letztendlich ist die Übereinstimmung der im Betriebsbuch eingetragenen Hersteller- bzw. Serien-Nummer des Kraftgastanks mit der Hersteller- bzw. Serien-Nummer des im Fahrzeug eingebauten Kraftgastanks zu prüfen.

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