(erschienen 06/08)
28.07.2008
Neuer Erlass des BMVIT für Bestimmungen rund um Scheibenfolien
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- Wiederkehrende Begutachtung mit Probefahrtkennzeichen (24.02.2009)
- § 57a – Rück- und Ausblicke (30.01.2009)
Die wichtigsten Bestimmungen dieses Erlasses (GZ. BMVIT-179.324/0001-II/ST4/2008) werden wie folgt auszugsweise wiedergegeben.
Tönungsfolien/Lichttransmission/Rückspiegel: Damit sowohl der Fahrzeugbesitzer/Fahrzeuglenker als auch die Exekutivorgane und die Begutachtungsstellen eindeutig feststellen können, ob bei der im Fahrzeug eingebauten Folie ein Nachweis über die Einhaltung des erforderlichen Sichtfelds erforderlich ist oder nicht, muss eine Unterscheidungsmöglichkeit zwischen Folien, die den Anbau zusätzlicher Rückspiegel erfordern und Folien, bei denen dies nicht der Fall ist, geschaffen werden. Nur wenn sowohl die Kennzeichnung der Folie als auch die Abschrift des Typenge-nehmigungsbescheids eine Lichttransmission von mindestens 20 % kenntlich machen, kann der Nachweis über die Einhaltung des für einen Weitwinkelspiegel der Klasse IV gemäß Richtlinie 2003/97/EG erforderlichen Sichtfeldes entfallen. In allen anderen Fällen ist dieser Nachweis zusätzlich zur Anbaubestätigung mitzuführen und den Organen der Straßenaufsicht oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Kontrollen auf Verlangen auszuhändigen.
Begriffsbestimmung: Unter "Anbringen von Scheibenfolien" wird die Beschichtung einer Scheibe der Verglasung eines Fahrzeuges, zur Gänze oder größtenteils, verstanden. Das Anbringen von Aufklebern, Vignetten, Plaketten usw. auf der Verglasung gilt nicht als "Anbringen von Scheibenfolien" und sollte sich auf die gesetzlich vorgeschriebenen Fälle beschränken.
Unterteilung der Folien: Scheibenfolien gelten als geeignet, wenn sie sämtliche in diesem Erlass angeführten Prüfbestimmungen erfüllen. Sie werden in Splitterschutzfolien und Tönungsfolien unterteilt. Als Splitterschutzfolien werden jene Scheibenfolien bezeichnet, deren Lichttransmission 85% nicht unterschreitet und die durch eine spezielle Beschichtung eine höhere Widerstandsfestigkeit gegen mechanische Beanspruchung aufweisen. Alle anderen Scheibenfolien werden als Tönungsfolien eingestuft.
Anbringung: Keinesfalls darf auf eine Scheibe mehr als eine Scheibenfolie aufgebracht werden. Dies gilt auch dann, wenn eine Scheibenfolie auf der Innenseite und eine weitere auf der Außenseite angebracht werden soll. Bei der Anbringung von Tönungsfolien mit einer Lichttransmission von weniger als 20 % ist zusätzlich auf der rechten Seite ein Weitwinkelspiegel der Klasse IV gemäß Richtlinie 2003/97/EG anzubringen und die Einhaltung des erforderlichen Sichtfelds … für das Fahrzeug nachzuweisen. Ein vom Hersteller bzw. dessen Bevollmächtigtem geschulter und autorisierter Betrieb stellt eine Bestätigung über die ordnungsgemäße Verarbeitung aus, und händigt dem Kunden diese und eine Kopie des Genehmigungsbescheides aus. Der Kunde ist darüber zu belehren, dass beide Dokumente stets mitzuführen sind.
Kennzeichnung: Jede Folie muss mit dem Namen oder dem Markenzeichen des Herstellers, der Typenbezeichnung der Scheibenfolie, dem Genehmigungszeichen und dem ganzzahligen Nennwert der Lichttransmission, der im Zuge des Genehmigungsverfahrens festgelegt wird, versehen sein. Die Angabe des Nennwerts der Lichttransmission kann bei Tönungsfolien mit einer Lichttransmission von weniger als 20 % entfallen.
Eintragungspflicht: Sollten eine Kopie des Genehmigungsbescheides und/oder die Bestätigung über den sach- und fachgerechten Einbau nicht vorhanden sein, so ist die Anbringung der Scheibenfolien beim Landeshauptmann anzeigepflichtig. Sollte es sich um bereits in Österreich typengenehmigte Scheibenfolien handeln, die fachgerecht aufgebracht wurden, kann die Scheibenfolie ohne weitere Nachweise ins Genehmigungsdokument eingetragen werden.
Ausnahmen: Für Sonderfälle (z.B. medizinische Indikation) besteht auch für die von den Bestimmungen abweichende Anbringung, ausgenommen an der Windschutzscheibe, die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung.
Offensichtlich wurde bezüglich der neuen Vorschriften hinsichtlich des Transmissionsgrades von Tönungsfolien dem Einwand einiger gewitzter Lenker Rechnung getragen, da es für das Tragen von dunklen Sonnenbrillen keine Rechtsvorschriften gibt.

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