(erschienen 07/08)
28.07.2008
§ 57a und der Führerschein – ein zwiespältiges Verhältnis
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Vorweg einmal: Rechtlich geht es eigentlich nicht um den Begriff des "Führerscheins" - dieser stellt eigentlich nur den begehrten rosa Schein bzw. nunmehr die rosa Plastikkarte dar -, sondern um die einzelnen Klassen der Lenkberechtigung. Fehlt ersterer (wenn er nicht mitgeführt wird), gibt es nur eine kleine Verwaltungsstrafe. Fehlt jedoch die Lenkberechtigung, kann es zu gravierenden Problemen kommen. Nämlich immer dann, wenn ein Kraftfahrzeug auf einer öffentlich rechtlichen Verkehrsfläche gelenkt wird. Und da gibt es schon einmal den ersten Irrtum. Viele § 57a-Prüfer glauben, das eigene Betriebsgelände sei keine öffentlich rechtliche Verkehrsfläche. Dies wäre aber nur dann der Fall, sagt der VwGH (Verwaltungsgerichtshof) in seiner Rechtsprechung zur StVO (Straßenverkehrsordnung), wenn das Betriebsgelände ständig abgeschlossen ist und nur ein ganz bestimmter Personenkreis Zufahrt hätte. Gerade aber bei den meisten Begutachtungsstellen sind die Tore zumindest tagsüber ständig offen, um vor allem den Werkstattkunden die Zufahrt zu ermöglichen. Somit liegt aber auch schon eine öffentlich rechtliche Verkehrsfläche im Sinne der StVO vor und jeder benötigt beim Lenken eines Kraftfahrzeugs die entsprechende Lenkberechtigung. Die Eigentumsverhältnisse am Grundstück selbst ("Privatgrundstück") bleiben dabei unberücksichtigt.
Nun wieder zurück zur § 57a-Begutachtung. Derzeit ist im § 3 Absatz 1a PBStV (Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung) klar definiert: "Die Begutachtungsstelle muss über eine geeignete Person verfügen, die berechtigt ist, das zu begutachtende Fahrzeug zu lenken." Dies würde nun bedeuten, dass es z.B. bei der Begutachtung von LKW über 3,5t genügen würde, wenn von zwei anwesenden ermächtigten Personen lediglich einer eine Lenkberechtigung der Klasse C hätte. Stellt sich aber weiters die Frage, wer nun die Probefahrt durchführt. Eigentlich sollte derjenige die Probefahrt machen, der auch die Begutachtung des betreffenden Fahrzeugs durchführt. Es gibt dafür zwar keine konkrete gesetzliche Bestimmung, aber von der Hand zu weisen ist es wohl nicht. Und dafür wäre eben die entsprechende Lenkberechtigung in den allermeisten Fällen notwendig.
Weiters wird von einigen § 57a-Länderbehörden argumentiert, dass eine ermächtigte Person (abgesehen von der Berufsausbildung) wohl auch von der konkreten Fahrzeugklasse, die begutachtet wird, eine Ahnung haben soll. Dies könnte beim Fehlen der entsprechenden Lenkberechtigung aber angezweifelt werden. Praktisch ist es ja möglich, dass ein Prüfer bei Absolvierung der für Fahrzeuge über 3,5t notwendigen § 57a-Schulungen für die Begutachtung dieser Fahrzeugklassen ermächtigt wird, auch wenn er nicht über die entsprechende Lenkberechtigung verfügt. Es kommt auch tatsächlich öfters vor, dass jemand lediglich mit den Klassen A und B in einer Begutachtungsstelle als Prüfer arbeitet, die überwiegend Schwerfahrzeuge prüft. Dies sollte eben nicht sein, sagt die Behörde in einigen Bundesländern, und spricht daher die Prüfermächtigung nur für die Fahrzeugklassen aus, für die auch eine Lenkberechtigung vorhanden ist.
Was gilt nun, das Gesetz oder der Wille der Behörde? Dazu ein klarer Tipp: Ausnahmsweise eher zweiteres. Denn die dazu erwähnte Argumentation ist nicht unlogisch und alles weitere zu diesem Thema kann sich jeder selber denken. Dann sollte aber ehrlicherweise auch das Gesetz angepasst werden, denn derartige Widersprüche sollten nicht sein.
Auch auf eine Interpretation der derzeit ebenfalls verwirrenden Rechtslage bezüglich der Durchführung von Probefahrten bei der wiederkehrenden Begutachtung sollte eher verzichtet werden. Eine sinnvolle Beurteilung des Gesamtzustands eines Fahrzeugs kann letztendlich wohl nur im Fahrbetrieb erfolgen, weshalb bei jeder Begutachtung mit allen Fahrzeugklassen eine Probefahrt durchgeführt werden sollte. Wie lange und in welcher Intensität diese Probefahrt zu erfolgen hat, ist vom Prüfer als Fachmann von Fall zu Fall zu bestimmen. Konkrete Vorschriften dafür wären wohl sinnlos.
Sollten dennoch ohne entsprechende Lenkberechtigungen Probefahrten durchgeführt werden, sei neben eventuellen verwaltungsrechtlichen Schwierigkeiten vor allem auf die gravierenden Probleme bei einem Unfall hinzuweisen (Versicherungsregress etc.). Also wird ermächtigten Personen insgesamt auf Dauer nichts anderes übrig bleiben, fehlende Lenkberechtigungen nachzuholen. Und Vorsicht, dass es zu keinem generellen Entzug der Lenkberechtigung - warum auch immer - kommt. Das könnte den Arbeitsplatz kosten.

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