(erschienen 08/08)
25.08.2008
3. Novelle der PBStV in Kraft getreten
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- § 57a – Rück- und Ausblicke (30.01.2009)
Die PBStV enthält als Basis für den Mängelkatalog sämtliche Bestimmungen, die hinsichtlich der Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung relevant sind. Durch die nunmehrige Novelle fand daher eine umfangreiche Änderung in den Bereichen Administration, Prüfeinrichtungen und Prüfpositionen/Mängelbeurteilung statt. In diesem Artikel sollen vorerst die Highlights aufgezeigt werden, die spezielle Aufarbeitung der einzelnen Neuerungen erfolgt dann in den nächsten Ausgaben.
Gleich vorweg, da es diesbezüglich bereits zahlreiche Irrtümer gegeben hat, die die Branche in Unruhe versetzten: unbedingt die einzelnen konkreten Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen beachten, denn nicht alle Neuerungen sind bereits seit dem 9.7.2008 wirksam. Die wichtigsten davon wie folgt.
• Prüfpositionen/Mängelbeurteilungen gemäß Anlage 6: Sämtliche neuen Bestimmungen treten erst mit 1.10.2008 in Kraft. Bis dahin ist gemäß den bisherigen Prüfbestimmungen (laut Mängelkatalog 2006) vorzugehen.
• Prüfeinrichtungen gemäß Anlage 2a: Sämtliche neuen Bestimmungen treten erst mit 1.1.2009 in Kraft. Bereits vor dem 1.1.2009 ermächtigte Begut-achtungsstellen dürfen noch bis 31.12.2010 Geräte verwenden (z.B. Achs-spieldetektor - neues Anforderungsprofil), die der bisherigen Anlage 2a ent-sprechen. Ab 1.1.2010 ermächtigte Begutachtungsstellen dürfen Platten-bremsprüfstände nicht mehr verwenden. Ab 1.1.2020 ist die Verwendung von Plattenbremsprüfständen generell nicht mehr zulässig. Vorhandene Ge-räte zur Bestimmung der Schwärzungszahl des Auspuffgases (Bacharach-Test) dürfen noch bis 31.12.2008 verwendet werden.
Abgesehen von den zahlreichen Neuerungen und Änderungen bei den Prüfpositio-nen/Mängelbeurteilungen sind folgende Punkte hervorzuheben:
• Ab sofort gilt als Stichtag für die periodische Weiterbildung wieder das Datum der Absolvierung der Grundschulung bzw. der letzten absolvierten Weiterbildung. Wird bis zum Ablauf der Frist für die nächste fällige Weiterbildung diese nicht absolviert, so darf diese Person bis zur Nachholung der Weiterbildung noch für einen Zeitraum von vier Monaten (Toleranz) als geeignete Person zur Durchführung von Begutachtungen eingesetzt werden. Wird die erforderliche Weiterbildung nicht innerhalb von weiteren drei Jahren ab dem Zeitpunkt durchgeführt, bis zu dem die Person noch als geeignete Person tätig sein durfte, so ist erneut die Grundschulung zu absolvieren.
• Bei Verwendung von Geräten, bei denen ein Ausdruck von Messergebnissen vorgeschrieben ist, ist ab sofort der Messschrieb mit den Ergebnissen dem Prüfgutachten zuordenbar aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann auch in elektronischer Form erfolgen.
• Abweichungen hinsichtlich der Mängelbeurteilung sind, wenn es die Bauvorschriften zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung und unter Berücksichtigung allfälliger gesetzlicher Nachrüstpflichten erfordern, zulässig. Nicht in der Anlage 6 explizit aufgelistete Mängel sind nach dem Stand der Technik zu beurteilen. Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Bauart vom technischen Standard abweichen und auf die daher einige Prüfverfahren möglicherweise nicht anwendbar sind, sind nach Herstellerangaben zu beurteilen.
• Auf der Rückseite des Prüfgutachtens wird angeführt, dass die Prüfung des Fahrzeuges ohne Zerlegungsarbeiten erfolgte, ausgenommen solche Zerlegungsarbeiten, die für den Zugang zu Prüfanschluss- oder Entnahmepunkten notwendig sind.
• Im Falle von up-date-Versionen der EBV (Elektronische Begutachtungsverwaltung) muss diese spätestens ein Jahr nach Genehmigung dieser Version durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verwendet werden (bezüglich der derzeitigen Versionen werden noch weitergehende Regelungen kommen, ein rascher Umstieg von 2.6 auf 3.1.17 wird dringend geraten).
Nunmehr ist es auch notwendig, rasch an einer neuen Ausgabe des Mängelkatalogs zu arbeiten und diesen an die Neuerungen anzupassen. Die Nachfrage in der Branche ist schon groß, stellt der Mängelkatalog doch das Standardwerk für die wiederkehrende Begutachtung in der Praxis dar.

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