(erschienen 09/08)
02.10.2008
Wichtige Änderungen durch die 3. PBStV-Novelle (Teil 1)
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- Ausnahmebestimmungen für lof-Zugmaschinen (25.01.2010)
- Begutachtung von gasbetriebenen Kraftfahrzeugen (25.01.2010)
- Wann entsprechen Reifen nicht der Verkehrs- und Betriebssicherheit? (20.03.2009)
- Wiederkehrende Begutachtung mit Probefahrtkennzeichen (24.02.2009)
- § 57a – Rück- und Ausblicke (30.01.2009)
Bei den Prüfeinrichtungen haben sich folgende Neuerungen ergeben.
1. Rollenbremsprüfstand für Fahrzeuge über 3,5t / neues Anforderungsprofil: Der Messbereich darf bei Geräten mit analogen Anzeigen pro Rad bei Achslasten von nicht mehr als 2 500 kg eine Bremskraft von 8 000 N (zuvor 7 500 N) und bei Achslasten von nicht mehr als 13 000 kg von 40 000 N nicht überschreiten. Gilt ab 1.1.2009.
2. Plattenbremsprüfstand: Ab 1.1.2010 neu ermächtigte Begutachtungsstellen dürfen Plattenbremsprüfstände nicht mehr verwenden. Ab 1.1.2020 ist die Verwendung von Plattenbremsprüfständen generell nicht mehr zulässig.
3. Achsspieldetektor ("Rüttelplatte") / neues Anforderungsprofil: Generell ist zur Begutachtung von Fahrzeugen über 2,8t dieses Gerät vorgeschrieben (davon ausgenommen sind nur Krafträder / Klasse L, Anhänger bis 3,5t / Klassen O1, O2, R1, R2, Transportkarren, Motorkarren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Sonderkraftfahrzeuge, Zugmaschinen / Klassen T, C).
a) Fahrzeuge bis 3,5t: zwei fremdkraftbetätigte Platten, die getrennt in Längs- und Querrichtung gegenläufig bewegbar sind; Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendem Bewegungsfreiraum (Kabellänge ~ 6m); technische Daten: Achslast > 2,0 t; Radlast > 1,0 t; Schubkraft je Seite > 7 kN; Bewegung je Seite und Richtung > 40 mm; Hubge-schwindigkeit 5 cm/s bis 10 cm/s.
b) Fahrzeuge über 3,5t: zwei fremdkraftbetätigte Platten, die getrennt in Längs- und Querrichtung gegenläufig, sowie in Längsrichtung gleichlaufend bewegbar sind; Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendem Bewegungsfreiraum (Kabellänge ~ 12m); technische Daten: Achslast > 15 t; Radlast > 9 t; Schubkraft je Seite > 30 kN; Bewegung je Seite und Richtung >100 mm; Hubgeschwindigkeit 5 cm/s bis 10 cm/s.
Gilt ab 1.1.2009 für neue Prüfermächtigungen (bereits vor dem 1.1.2009 ermächtigte Begutachtungsstellen dürfen noch bis 31.12.2010 Achsspieldetektoren verwenden, die den bisherigen Anforderungen entsprochen haben).
4. Bremsflüssigkeitsmessgerät / neues Anforderungsprofil:
a) bei Messung des Wassergehalts: es muss mindestens ein Wassergehalt von 1,0 % bis 2,5 % angezeigt werden können; der gemessene Wert muss höchstens in 0,5 % Sprüngen angegeben werden; das Gerät muss kalibrierfähig sein; Geräte mit analoger Anzeige sind nur mit einer Nullpunkteinstellung zulässig.
b) bei Messung des Siedepunktes: es ist mindestens ein Anzeigebereich von 120°C bis 210°C notwendig; der gemessene Wert muss höchstens in 30° Sprüngen angegeben werden; das Gerät muss kalibrierfähig sein; Geräte mit analoger Anzeige sind nur mit einer Nullpunkteinstellung zulässig.
5. Geräte zur Bestimmung der Schwärzungszahl des Aufpuffgases (Filtergerät / Bacharach-Methode): Vorhandene Geräte dürfen noch bis 31.12.2008 verwendet werden. Danach ist diese (veraltete) Messmethode überhaupt nicht mehr vorgesehen.
6. Dieselrauchmessung: Ab dem 1.1.2009 ist ein Trübungsmessgerät zur Bestimmung des Absorptionsbeiwertes bei einer Prüfermächtigung für Fahrzeuge mit Dieselmotoren der Klassen L2e, L3e, L4e, L5e, L6e, L7e, M1, M2, M3, N1, N2, N3 und davon abgeleiteten Fahrzeugen verpflichtend vorgeschrieben. Daher muss die Abgasmessung bei einspurigen Kleinkrafträdern (L1e) weiterhin nicht durchgeführt werden. Neu ist der gänzliche Entfall der Dieselrauchmessung bei Zugmaschinen/Traktoren (T, C) ab dem 1.1.2009.
7. Drehzahlmessgerät / Eichung: Drehzahlmessgeräte sind zwar nach dem MEG (Maß- und Eichgesetz) eichpflichtig. Mit der 3. PBStV-Novelle wurde aber klargestellt, dass im Rahmen der wiederkehrenden Begutachtung mit HC-Messgeräten, Geräten zur Messung des Kohlenmonoxidgehaltes der Auspuffgase, Geräten zur Bestimmung der Luftzahl und Trübungsmessgeräten prinzipiell keine Drehzahlmessung vorgenommen wird und diese Geräte somit auch nicht der Eichpflicht unterliegen. Lediglich wenn mit den genannten Geräten nicht zu erkennen ist, ob die erhöhten Umdrehungen konstant gehalten werden, so ist zusätzlich auch ein (eichpflichtiger) Drehzahlmesser erforderlich.
8. Kalibrierung: Nunmehr kann auch der Gerätehersteller selbst von ihm anerkannte Fachbetriebe bekanntgeben, die Geräte zur Messung des Kohlenmonoxidgehaltes der Auspuffgase, Geräte zur Bestimmung der Luftzahl und Trübungsmessgeräte kalibrieren dürfen.
Vor allem jene Betriebe, die für eine Prüfermächtigung neu ansuchen bzw. bei sämtlichen geplanten Neuanschaffungen von Prüfeinrichtungen wird dringend empfohlen, hinsichtlich der neuen Bestimmungen diese mit dem Gerätehersteller oder dem Vertrieb abzuklären. Um zivilrechtlichen Problemen im Zusammenhang mit dem Kauf rechtzeitig aus dem Weg zu gehen, sollte dies unbedingt noch vor dem Ankauf oder einer schriftlichen Bestellung erfolgen.

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