(erschienen 10/08)
24.10.2008
Wichtige Änderungen durch die 3. PBStV-Novelle (Teil 2)
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- Ausnahmebestimmungen für lof-Zugmaschinen (25.01.2010)
- Begutachtung von gasbetriebenen Kraftfahrzeugen (25.01.2010)
- Wann entsprechen Reifen nicht der Verkehrs- und Betriebssicherheit? (20.03.2009)
- Wiederkehrende Begutachtung mit Probefahrtkennzeichen (24.02.2009)
- § 57a – Rück- und Ausblicke (30.01.2009)
Bacharach-Test: Vorhandene Geräte zur Bestimmung der Schwärzungszahl des Aufpuffgases (Filtergerät) dürfen nur noch bis 31.12.2008 verwendet werden. Danach ist diese Messmethode überhaupt nicht mehr vorgesehen. Ab dem 01.01.2009 ist generell ein ("schummelsicheres") Trübungsmessgerät zur Bestimmung des Absorptionsbeiwertes verpflichtend vorgeschrieben.
In erster Linie wurden nach Bacharach bisher die Diesel-Emissionen von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen (lof-Fahrzeuge der Klassen T und C), Arbeitsmaschinen etc. und Fahrzeugen der Klassen M und N, für die aufgrund des Alters (Erstzulassung vor dem 01.01.1980) eine Ausnahme von der Trübungsmessung bestand, nach der Bacharach-Methode gemessen. Ab Beginn des kommenden Jahres gilt aber folgendes.
Lof-Fahrzeuge: Ab dem 01.01.2009 sind für die Abgasprüfung von lof-Fahrzeugen überhaupt keine Messgeräte mehr vorgesehen, somit muss auch keine Trübungsmessung mittels eines Trübungsmessgerätes vorgenommen werden. Als Ersatz für eine konkrete Messung ist jedoch eine Sichtprüfung durchzuführen. Dabei ist darauf zu achten, ob mit dem jeweiligen Fahrzeug nicht übermäßige Emissionen ausgestoßen werden, die serienmäßig nicht üblich sind und die Abweichung bereits mit dem freien Auge sichtbar ist. Ist dies der Fall, so muss - somit auch ohne Vorliegen eines Messergebnisses - unter der Prüfposition 8.2.2 ("übermäßige Rauchentwicklung") ein schwerer Mangel vergeben werden. Bis zum 31.12.2008 sind lof-Fahrzeuge weiterhin mit einem Filtergerät nach Bacharach zu prüfen (Messung) bzw. bei Vorhan-densein eines Trübungsmessgerätes ist dieses zu verwenden.
Klassen M und N mit Erstzulassung vor 01.01.1980: Für diese Fahrzeuge wird es nach der derzeitigen Rechtslage ab dem 01.01.2009 keine Ausnahme mehr geben. Dh, diese müssen wie alle anderen Dieselfahrzeuge mit einem Trübungsmessgerät geprüft werden. Diese Tatsache löst vor allem bei allen Besitzern von historischen Fahrzeugen bereits jetzt schon sicherlich berechtigte Ängste aus. Geht man davon aus, dass eine ordnungsgemäße Trübungsmessung das Hochdrehen des Motors bis zur Abregeldrehzahl vorsieht, kann dies bei den Oldies zu erheblichen Problemen bis hin zu einem möglichen vorprogrammierten Motorschaden führen. Laut Auskunft des BMVIT wird jedoch bereits an einer Ausnahmeregelung zumindest für jene Fahrzeuge gebastelt, die tatsächlich eine historische Zulassung (laut Zulassungs- bzw. Typenschein oder Einzelgenehmigungsbescheid) haben.
Absorptionsbeiwert/Herstellerangaben: Bereits bisher war schon gesetzlich klar geregelt, dass hinsichtlich des Absorptionsbeiwertes in erster Linie der Wert für die Messung bzw. Mängelbeurteilung heranzuziehen ist, der vom Hersteller des Fahrzeugs vorgegeben ist. Bei Vorhandensein von Herstellerangaben ist dieser Wert in die EBV einzutragen und stellt den Grenzwert für die Trübungsmessung dar. In aller Regel ist der Grenzwert laut Hersteller aus dem Zulassungs- bzw. Typenschein oder aus einer diesbezüglichen Aufschrift im Motorraum ersichtlich. Bestehen Zweifel, so ist mit dem Hersteller Kontakt aufzunehmen. Nur wenn es tatsächlich keine Herstellerangaben gibt, gelten die in der Anlage 6 der PBStV vorgegebenen Werte von 2,5 (Saug-Diesel) und 3,0 (Turbo-Diesel) bzw. ab EURO-IV Motoren oder einer erstmaligen Zulassung nach dem 01.07.2008 von 1,5 als Grenzwerte.
Neu ist, dass seit dem 01.10.2008 der Toleranz-Aufschlag auf den Grenzwert des Herstellers von 0,5 entfallen ist. Die Prüfposition 8.2.2 c.1. lautet nunmehr: "Gemessener Wert der Abgastrübung liegt über dem vom Fahrzeughersteller angegebenen Wert". Dh, dass auch bei einer geringfügigen Überschreitung der Herstellerangaben bereits ein schwerer Mangel vorliegt.
CO-Wert/Benzinmotor: Auch für die Abgasmessung von Benzinmotoren hat sich eine kleine Änderung durch die 3. PBStV-Novelle ergeben. Bezüglich der Prüfposition 8.2.1 a.1.1. für Kraftfahrzeuge mit Motoren mit Fremdzündung ausgenommen Fahrzeuge der Klasse L (ohne moderne Abgasreinigungsanlage wie z.B. 3-Wege-Katalysatator mit Lambdasondenregelung; "CO-Gehalt über dem vom Hersteller an-gegebenen Wert bzw. wenn keine entsprechenden Werte vorliegen über 3,5 Vol-%" ergibt einen schweren Mangel) gibt es seit dem 01.10.2008 eine Ausnahme für Kraftfahrzeuge mit erstmaliger Zulassung vor dem 01.01.1980. Für diese Fahrzeuge gilt hinsichtlich des CO-Werts 4,5 Vol-% als Grenzwert.
Verwirrt? Der Autor hofft, mit diesem Artikel wieder Licht in den Dschungel der In-krafttretens-, Übergangs- und Ausnahmestichtage gebracht zu haben.

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