(erschienen 11/08)
02.12.2008
Tagfahrlicht und Tagfahrleuchten
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Die Bestrebungen der EU gehen wohl eindeutig dahin, dass mehrspurige Kraftfahrzeuge verpflichtend mit Tagfahrleuchten ausgestattet werden sollen. Aber Tagfahrleuchten stellen nicht die einzige Beleuchtungsart für "Tagfahrlicht" dar. Zahlreiche österreichische Autofahrer haben seinerzeit eine Tagfahrlicht-Schaltung bei ihren Fahrzeugen programmieren bzw. einbauen lassen, wonach das Abblendlicht oder Nebellicht gleich nach dem Start des Motors permanent automatisch eingeschaltet ist. Da aber u.a. der erhöhte Kraftstoffverbrauch und die verkürzte Lebensdauer von Leuchtmitteln diesbezüglich kritisiert wurden, stellt sich nun die Frage, wie eine Deaktivierung rechtlich ordnungsgemäß zu erfolgen hat.
Das BMVIT hat nunmehr klargestellt, dass sämtliche Tagfahrlicht-Schaltungen auch weiterhin zulässig sind. Als zulässige Lichtquellen für Tagfahrlicht sind somit erlaubt:
• (normales) Abblendlicht,
• (normales) Nebellicht, sofern dieses mit in die Fahrzeugfront integrierten Nebelscheinwerfern ausgestrahlt wird,
• spezielles Tagfahrlicht (Tagfahrleuchten nach ECE-Regelung 87).
Tagfahrleuchten müssen automatisch eingeschaltet werden, wenn die Einrichtung, die den Motor startet oder ausschaltet, in einer Stellung ist, die es ermöglicht, dass der Motor in Betrieb ist. Es muss möglich sein, die automatische Einschaltung der Tagfahrleuchten ohne den Gebrauch von Werkzeug ein- und auszuschalten. Tagfahrleuchten müssen sich automatisch ausschalten, wenn Scheinwerfer eingeschaltet werden. Dies gilt nicht, wenn mit den Scheinwerfern kurze Warnsignale abgegeben werden. Die Schaltung von Abblendlicht und Nebellicht als Tagfahrlicht muss wie bei Tagfahrleuchten ausgeführt sein. Bezüglich sämtlicher Varianten gilt weiters, dass die Begrenzungsleuchten und die Schlussleuchten sowie die Kennzeichenleuchten nicht mit dem Abblendlicht mitleuchten müssen. Für diese Schaltungen besteht bei einer nachträglichen Änderung keine behördliche Anzeigenpflicht. "Es gilt daher als Deaktivierung der Tagfahrlichtschaltung, wenn das spezielle Abblendlicht (Tagfahrlicht) abgeschaltet wird, sobald der Lichtschalter auf normales Abblendlicht gestellt
wird. Weiters ist es ausreichend, wenn die Sicherung des Tagfahrlicht-Schaltkreises entfernt werden kann, um die Vorgabe der ECE R 87 zu erfüllen."
Auch wurde klargestellt, dass alle zulässigen Schaltungen für Tagfahrlicht trotz des Entfalls der gesetzlichen Tagfahrlicht-Pflicht keinen Mangel im Sinne der wiederkehrenden Begutachtung gem. § 57a KFG nach der derzeit geltenden Rechtslage darstellen.
Wenn (echte) Tagfahrleuchten an einem Kraftfahrzeug vorhanden sind, ist aber - trotz der noch immer nicht verpflichtenden Ausstattung - jedenfalls die seit dem 01.10.2008 geltende neue Prüfposition 4.13 "Tagfahrleuchten" samt den diesbezüglichen Mängeleinstufungen zu beachten. Denn es gilt bei der wiederkehrenden Begutachtung generell, dass alle (somit auch freiwillig) an einem Fahrzeug angebrachten Ausrüstungen auch funktionieren müssen. Speziell ist dabei auch auf einen möglichen Schaltfehler zu achten.

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