richtige Vorgangsweise in der EBV
19.01.2009
Keine Dieselrauchmessung mehr für lof-Kraftfahrzeuge

Seit 01.01.2009 ist die Dieselrauchmessung für lof-Fahrzeuge der Klasse T entfallen. In diesem Zusammenhang werden nunmehr vermehrt zwei Fragen gestellt:
Was muss ich in der EBV eintragen, um dort weiter zu kommen?
Zurzeit wird mangels konkreter gesetzlicher Vorgaben empfohlen, in der EBV unter "Abgaswerte/Absorptionsbeiwert" für die nicht durchgeführte Messung den Wert "0" einzutragen.
Muss die Abregeldrehzahl in die EBV eingegeben werden?
Nein. Die Abregeldrehzahl wird nur im Zusammenhang mit der Trübungsmessung benötigt. Da eine solche nicht mehr notwendig ist und der Eintrag "0" unter Absorptionsbeiwert genügt um in der EBV weiter zu kommen, kann das Feld für die Abregeldrehzahl frei gelassen werden.
Achtung, nicht vergessen! Weiterhin ist auch bei lof-Kraftfahrzeugen unter der Position 8.2.2 durch Sichtprüfung zu prüfen, ob eine übermäßige Rauchentwicklung vorliegt. Liegt eine solche vor, ist ein schwerer Mangel zu vergeben.

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