Abgasprüfung
20.03.2009
Gasbetriebene Kraftfahrzeuge

Aus der Zulassungsbescheinigung (bzw. Typenschein oder Einzelgenehmigung) ist/sind prinzipiell die jeweils zutreffende Gasart bzw. die jeweils zutreffende(n) Antriebsart(en) - z.B. Erdgas (CNG), Flüssiggas (LPG) oder Benzin / Erdgas (CNG) - ersichtlich.
Hinsichtlich der Abgaskontrolle sind Fahrzeuge mit Flüssiggas- bzw. Erdgasbetrieb in gleicher Weise wie Fahrzeuge mit 4-Takt-Ottomotoren gemäß der Position 8.2.1 der PBStV bzw. des Mängelkatalogs zu prüfen. Zusätzliche Herstellerangaben - insbesondere jene der verwendeten Abgastester - sind zu beachten.
Für bivalente, d.h. wahlweise mit Kraftgas (und einem anderen Kraftstoff), betriebene Fahrzeuge gibt es derzeit in der PBStV noch keine konkreten Vorschriften, ob die Emissionen beider Antriebsarten nacheinander zu prüfen sind. Dem eigentlichen Sinne der Emissionskontrolle würde jedoch eher eine zweifache Prüfung entsprechen, da es in manchen Fällen hinsichtlich der beiden unterschiedlichen Treibstoffarten zu abweichenden Messwerten und in weiterer Folge zu einem negativen Ergebnis kommen kann.

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