(erschienen 03/09)
20.03.2009
Wann entsprechen Reifen nicht der Verkehrs- und Betriebssicherheit?
• Profiltiefe nicht ausreichend (SM, GV): Damit ist die "gesetzliche Mindestprofiltiefe" gemeint, da ein schwerer Mangel nur bei Unterschreiten der Mindestprofiltiefe (Gefahr im Verzug, wenn weniger als 80%) zu vergeben ist. Folgende Mindestprofiltiefen gelten für die jeweiligen Fahrzeugklassen: Sommerreifen bzw. abgefahrene Winterreifen, L1e=1mm, alle anderen bis 3,5t=1,6mm, alle über 3,5t=2mm. "Echte" Winterreifen (M+S), alle bis 3,5t=4mm (Radial), alle über 3,5t=5mm (Radial). Die Mindestprofiltiefe muss im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa drei Viertel der Laufflächenbreite einnimmt, gegeben sein.
• Reifen verschiedener Bauart montiert (SM): Es dürfen an allen montierten Rädern nur Radial- oder Diagonalreifen verwendet werden.
• Winterreifen nicht achsweise (SM): "Echte" Winterreifen dürfen auf einer Achse nicht mit Sommer- bzw. abgefahrenen Winterreifen kombiniert sein. Im Rahmen der wiederkehrenden Begutachtung stellt jedoch die Kombination "echte" Winterreifen an einer Achse mit Sommerreifen oder abgefahrenen Winterreifen an der anderen Achse (Mischbereifung) keinen Mangel dar.
• Spikesreifen nicht auf allen Rädern (SM): Wenn Spikesreifen verwendet werden, so müssen diese stets auf allen Rädern montiert sein. Eine diesbezügliche Mischbereifung würde einen schweren Mangel ergeben.
• unterschiedliche Reifendimensionen (SM): Alle montierten Reifen (egal welcher Bauart und Ausstattungsvariante) müssen immer dieselbe Reifendimension aufweisen. Ausnahmen von dieser Bestimmung (wie z.B. bei Krafträdern) müssen ausdrücklich aus einer behördlichen Genehmigung hervorgehen.
• unterdimensionierte Reifen in Bezug auf Größe, Tragfähigkeit oder Bauartgeschwindigkeit (SM, GV, VM): Reifen mit einer von der Genehmigung abweichenden größeren Dimension müssen individuell beurteilt werden, ob sie in Kombination mit dem vorgeführten Fahrzeug der Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprechen. Dafür gibt es keine gesetzlich konkreten Regeln für die wiederkehrende Begutachtung. Bei Fahrzeugen über 3,5t höchstem zulässigem Gesamtgewicht muss die Dimension jedoch jedenfalls mit der Genehmigung übereinstimmen (siehe weiter unten).
• ECE-Zeichen fehlt (SM, VM): Sämtliche verwendete Reifen (auch Reservereifen) müssen jedenfalls über ein ECE-Zeichen verfügen.
• Reifen für das Fahrzeug offensichtlich nicht geeignet (SM, GV): Diesbezüglich handelt es sich um eine Generalklausel. Eine positive Begutachtung ist somit von vornherein ausgeschlossen, wenn der Prüfer z.B. aus Erfahrung etc. zur Erkenntnis kommt, dass die montierten Reifen in Kombination mit dem vorgeführten Fahrzeug - abgesehen von allen anderen gesetzlichen Vorgaben - keinesfalls entsprechen.
• Reifen entsprechen nicht der Genehmigung (VM): Diese generelle Bestimmung bezieht sich auf sämtliche Reifendaten und gilt nur für Fahrzeuge über 3,5t höchstem zulässigem Gesamtgewicht.
• Winterreifenpflicht für Fahrzeuge M2, M3, N2, N3 / Räder einer Antriebsachse (VM): Bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 ist ein Verstoß gegen die Winterreifenpflicht im gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum - trotz winterlicher Fahrbahnverhältnisse - bei der wiederkehrenden Begutachtung nicht ausschlaggebend (bei montierten Sommer- bzw. abgefahrenen Winterreifen sollte dies jedoch im Gutachten unter "Bemerkungen" festgehalten werden).

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