(erschienen 04/09)
24.04.2009
Begutachtung von gasbetriebenen Kraftfahrzeugen
Die zuständige Prüfposition "Gasanlage für den Antrieb von Kraftfahrzeugen" findet man sowohl in der Anlage 6 PBStV als auch im Mängelkatalog unter 7.12. Die einzelnen Vorschriften samt den damit verbundenen Mängeleinstufungen lauten zusammengefasst wie folgt:
• Betriebsvorschrift und Betriebsbuch / Nachweis der Genehmigung fehlen > SM
• mangelhafter Zustand / Verlegung von Kraftgasleitungen > LM, SM, GV
• mangelhafter Schutz von Anlagenbauteilen > LM, SM
• mangelhafte Befestigung von Anlagenbauteilen SM, GV
• unrichtige Eintragungen der Herstellernummern der Kraftgastanks im Betriebsbuch bzw. Eintragungen fehlen > SM
• Eintragungen über wiederkehrende Überprüfung der Kraftgastanks im Betriebsbuch fehlen > SM
• Bedenken gegen die Betriebssicherheit der Gasanlage > SM, GV.
Aus der Zulassungsbescheinigung (bzw. Typenschein oder Einzelgenehmigung) ist/sind prinzipiell die jeweils zutreffende Gasart bzw. die jeweils zutreffende(n) Antriebsart(en) - z.B. Erdgas (CNG), Flüssiggas (LPG) oder Benzin / Erdgas (CNG) - ersichtlich. Zusätzlich zur Zulassungsbescheinigung (bzw. Genehmigungsdokument) muss eine Betriebsvorschrift für den Gasbetrieb und ein Betriebsbuch für die eingebaute Gasanlage vorgelegt werden. Dies gilt sowohl für monovalent, d.h. ausschließlich mit Kraftgas, als auch bivalent, d.h. wahlweise mit Kraftgas (und einem anderen Kraftstoff), betriebene Fahrzeuge.
Hinsichtlich der wiederkehrenden Überprüfung von Kraftgastanks sind die gesetzlich relevanten Fristen zu beachten, nämlich bei Flüssiggas (LPG) alle 10 Jahre, bei Erdgas (CNG) alle 3 Jahre oder fahrzeugherstellerspezifische kürzere Intervalle, jeweils ausgehend vom Erstzulassungsdatum des Fahrzeuges. Bei der § 57a-Begutachtung ist daher das Betriebsbuch dahingehend zu kontrollieren, ob die genannten Fristen eingehalten wurden (die jährliche Dichtheitsprüfung der Gasanlage gesamt ist bereits schon seit einiger Zeit nicht mehr relevant; zuvor gab es bei Überziehen dieser Frist automatisch einen schweren Mangel).
Hinsichtlich der Abgaskontrolle sind Fahrzeuge mit Flüssiggas- bzw. Erdgasbetrieb in gleicher Weise wie Fahrzeuge mit 4-Takt-Ottomotoren gemäß der Position 8.2.1 zu prüfen. Zusätzliche Herstellerangaben - insbesondere jene der verwendeten Abgastester - sind zu beachten. Für bivalente, d.h. wahlweise mit Kraftgas (und einem anderen Kraftstoff), betriebene Fahrzeuge gibt es derzeit in der PBStV noch keine konkreten Vorschriften, ob die Emissionen beider Antriebsarten nacheinander zu prüfen sind. Dem eigentlichen Sinne der Emissionskontrolle würde jedoch eher eine zweifache Prüfung entsprechen, da es in manchen Fällen hinsichtlich der beiden unterschiedlichen Treibstoffarten zu abweichenden Messwerten und in weiterer Folge zu einem negativen Ergebnis kommen kann.
Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass Zerlegungsarbeiten an der Kraftgasanlage nur von speziell ausgebildeten (sachkundigen) Personen durchgeführt werden dürfen. Ist eine ordnungsgemäße Begutachtung ohne derartige Zerlegungsarbeiten nicht möglich, sollte die Begutachtung abgelehnt werden.

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