(erschienen 05/2009)
25.05.2009
Ausnahmebestimmungen für lof-Zugmaschinen
ist aufgrund der zahlreichen technischen Besonderheiten gegenüber anderen Kraftfahrzeugen eine Wissenschaft für sich.

Umgekehrt gelten gerade für diese Fahrzeugklasse zahlreiche Ausnahmebestimmungen, die den § 57a-Alltag für Prüfer unübersichtlich machen. Wie folgt nun eine Zusammenstellung einiger wichtiger Ausnahmebestimmungen:
• Landwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 35km/h müssen nicht mit Radabdeckungen versehen sein, wenn die Einhaltung der Vorschriften über die Anbringung von Radabdeckungen nur unter wesentlicher Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung möglich ist.
• Zugmaschinen müssen nicht mit einer selbsttätig schließenden Anhängevorrichtung ausgerüstet sein.
• Zugmaschinen, deren größte mögliche Spurweite 115 cm überschreitet und die entweder eine als Pendelachse ausgebildete Vorderachse,
eine Knicklenkung oder nur drei Räder aufweisen, und Motorkarren müssen einen durch eine Schutzvorrichtung (Sicherheitsrahmen, Führerhaus) gesicherten Schutzbereich um den Lenkersitz aufweisen. Die Schutzvorrichtung muss so gebaut und angebracht sein, dass bei einem Umstürzen des Fahrzeuges ein gefährliches Eindringen von Bauteilen des
Fahrzeuges oder der Schutzvorrichtung durch ihre Verformung oder von Teilen einer ebenen Auflagefläche für das umgestürzte Fahrzeug in
den Schutzbereich nicht zu erwarten ist und dass der Lenker in jeder Lage des Fahrzeuges dieses verlassen kann.
• Zugmaschinen, deren größte mögliche Spurweite 115 cm nicht übersteigt, müssen mit Schutzvorrichtungen wie Sicherheitsrahmen oder Sicherheitsbügel versehen sein, die beim seitlichen Umkippen den gesetzlich festgesetzten Schutzbereich für den Lenker gewährleisten.
• Bei einem Fehlen der Schutzvorrichtung bei Zugmaschinen, die laut Gesetz mit einer solchen ausgerüstet sein müssten, muss eine diesbezügliche
Ausnahmegenehmigung vorliegen. Dies ist möglich, wenn die Arbeitsverrichtung nur mit einer Zugmaschine ohne Schutzvorrichtung
durchgeführt werden kann.
• Arbeitsscheinwerfer, die nur als solche eingesetzt werden können, sind bei der § 57a-Begutachtung nicht zu beurteilen (bei einem kombinierten
Betrieb auch als Abblend- / Fernlicht ist jedoch jedenfalls eine Prüfung der Arbeitsscheinwerfer durchzuführen).
Genehmigung von Zusatzgeräten
Immer wieder stellt sich auch die Frage, inwieweit Zusatzgeräte, die z.B. als Frontaufbauten an einer lof-Zugmaschine vorhanden sind, behördlich
genehmigt sein müssen bzw. ob dies bei der § 57a-Begutachtung zu berücksichtigen ist. Die Problematik einer derartigen Kontrolle ergibt sich
u.a. daraus, dass im Praxisalltag Genehmigungsdokumente eher selten mitgebracht werden bzw. in sehr vielen älteren Dokumenten keine derartigen
Eintragungen vorhanden sind. Prinzipiell müssen Frontaufbauten etc. genehmigt sein, dies ist bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht über 3,5t jedenfalls zu kontrollieren.
Seitens des BMVIT wird jedoch gerade an generellen Ausnahmebestimmungen gearbeitet, wonach dieses Problem in Kürze entschärft werden soll.
Generell in Verbindung mit lof-Zugmaschinen sollte jedenfalls nicht vergessen werden, dass aufgrund der 57a-Bestimmungen bei Fahrzeugen mit
einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht über 3,5t die Genehmigungsdokumente eingesehen werden müssen und Vorschriftsmängel zu berücksichtigen sind.

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